Allgemeine Geschäftsbedingungen Payrolling
1. FIDELIS beschäftigt Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung erfolgt aufgrund dieser AGB. Es gelten insbesondere die Bestimmungen des AÜG, soweit sachlich auf die Leistungen von FIDELIS anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Dienstnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das AÜG, die Arbeitszeitgesetze und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die FIDELIS Dienstnehmer arbeiten unter der
Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. FIDELIS schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
2. Das an die überlassenen Arbeitskräfte zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Entlohnungsregelungen des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk, im
Gewerbe sowie in der Dienstleistung, für deren richtige Anwendung die vollständigen Informationen des Auftraggebers unerlässlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohn-, arbeitszeit- oder urlaubsregelnde Betriebsvereinbarungen, allgemein gültige Regelungen inkl. betriebliche Übungen und sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Entgelthöhe sowie Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen schriftlich unverzüglich bekannt zu geben, um eine ordnungsgemäße Verrechnung durch FIDELIS zu gewährleisten.
Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen (u.a. Biennalsprünge, Vorrückungen, KV-Abschluss, etc. ..) in Kraft, so ist FIDELIS berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben. Die Mindestlaufzeit einer Überlassung beträgt 6 Monate. Ungeachtet einer vorzeitigen Rückstellung der überlassenen Arbeitskraft schuldet der Kunde FIDELIS zumindest das Entgelt für die Überlassung
in der Dauer von 6 Monaten.
3. Die Dienstleistung von FIDELIS für die Personalüberlassung entbindet den Kunden nicht von der Prüfung der Eignung des Kandidaten. Der Kunde trägt im Falle der Beschäftigung mit dem Arbeitnehmer die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. FIDELIS haftet nicht für Qualifikation, Eignung, Arbeitsbereitschaft oder Arbeitserfolg des Bewerbers oder für die Echtheit und Richtigkeit allenfalls weitergeleiteter Urkunden. FIDELIS haftet nur für Schäden, die nachweislich und direkt durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtenverletzung von FIDELIS beim Kunden entstanden sind. Die Haftung ist generell auf das vom Kunden tatsächlich an FIDELIS für die Vermittlung des jeweiligen Bewerbers bezahlte Entgelt, maximal aber mit dem Betrag von EUR 10.000,–, beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn des Auftraggebers ist jedenfalls ausgeschlossen.
4. Die von FIDELIS zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. auf den Auskünften und Informationen von Dritten, insbesondere früheren Dienstgebern. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen kann FIDELIS deshalb nicht übernehmen
5. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders festgehalten werden Mehrarbeitsstunden, die mit einem Zuschlag von bis zu 25% zu versehen sind, mit 25%, Überstunden mit einem bis zu 50%igen Zuschlag mit 40% und bis zu 100%ige
Überstunden mit 80% vom Normalstundenpreis in Rechnung gestellt. Allfällige dem überlassenen Dienstnehmer zustehende Ansprüche für Reisekosten, Diäten, Prämien, oder sonstige Spesen werden dem Auftraggeber mit 10% Zuschlag in Rechnung gestellt.
6. Die Verrechnung des Entgelts für die Überlassung von Dienstnehmern erfolgt auf Basis des vom Auftraggeber bestätigten monatlichen Bruttogehalts des Dienstnehmers, der FIDELIS nach Abschluss eines Monats unverzüglich zu
übermitteln ist und binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt netto zahlbar ist. Die Recruitingfee ist nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigugng fällig, zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung. Sonstige Kosten sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Sämtliche Honorarsätze und Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zahlbar ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist FIDELIS berechtigt, Verzugszinsen von 12 % p. a. zu beanspruchen. Der säumige Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten, insbesondere auch Mahn- und Inkassospesen eines von FIDELIS
beigezogenen Anwaltes, zu ersetzen. Die Urlaubsersatzleistung und ein allfälliger Ersatz für nicht konsumierte Ersatzruhezeiten wird bei Beendigung verrechnet. Die Rechnungslegung erfolgt elektronisch.
7. Die Rückstellfrist für Angestellte entspricht der gesetzlichen Kündigungsfrist insbesondere gemäß Angestelltengesetz. Karenz- und Elternteilzeiten (Schwangerschaften/ Elternteilzeit/Bildungskarenz) nach den Bestimmungen des
MSchG und VKG stellen keine zulässigen Gründe für eine Rückstellung dar. Der Beschäftiger wird auch während dieser Zeiten seine Verpflichtungen gegenüber dem Überlasser erfüllen und das vereinbarte Entgelt bis zur zulässigen Beendigung der Überlassung leisten. Auf die Gleichbehandlungsgebote und Diskriminierungsverbote
des § 6a AÜG wird ausdrücklich hingewiesen.
8. Des Weiteren verpflichtet sich der Beschäftiger, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Beschäftiger sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß §45a Abs. 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an den Überlasser leistet.
9. FIDELIS ist berechtigt, jederzeit, ohne Fristsetzung und ohne Angabe von Gründen, insbesondere aber bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers oder bei Verletzung von Schutzpflichten gegenüber dem überlassenen Dienstnehmer Verträge mit dem Auftraggeber zu beenden; Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind diesfalls ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist FIDELIS auch berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
10. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben, wobei FIDELIS jedoch jederzeit berechtigt ist, Bewerber auch anderen Auftraggebern vorzuschlagen. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort. Der Auftraggeber hat die von FIDELIS übergebenen Unterlagen auf Verlangen von FIDELIS zu retournieren. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.
11. Jede Vertragspartei kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. FIDELIS steht das vereinbarte Entgelt zu, sofern innerhalb von 12 Monaten nach der Beendigung des Vermittlungsauftrages ein Anstellungs- oder sonstiger
selbstständiger oder unselbstständiger Beschäftigungsvertrag zwischen dem Auftraggeber oder durch Vermittlung des Auftraggebers und einem von FIDELIS bis zur Beendigung des Vermittlungsauftrages vorgeschlagenen Bewerber
abgeschlossen wird. Das Vermittlungsentgelt beträgt 22% des Jahresbruttogehaltes des Bewerbers.
12. Ausschließlicher Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen FIDELIS und dem Auftraggeber ist das für unternehmerische Streitigkeiten zuständige Gericht für Wien Innere Stadt. FIDELIS ist jedoch auch berechtigt, das sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, anzurufen. kann. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisions- und Verweisungsnormen.
13. Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.