Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalvermittlung

 

1. In Absprache mit dem Auftraggeber schaltet FIDELIS Stellenanzeigen in lokalen und überregionalen geeigneten Medien. FIDELIS informiert den Auftraggeber vorab über allfällige Insertionskosten. Diese Insertionskosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für die Durchführung von Fachtests bzw. Assessment-Center, welche nach Absprache mit dem Kunden durchgeführt und dem Kunden separat in Rechnung
gestellt werden.

2. Kosten, die Bewerbern in Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen entstehen, sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

3. Jede Vertragspartei kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten gemäß Punkt 1 und 2 sowie die mit Vertragsbeginn entrichtete Auftragspauschale sind FIDELIS ohne Abzug zu erstatten.
FIDELIS steht das vereinbarte Entgelt zu, sofern innerhalb von 12 Monaten nach der Beendigung des Vermittlungsauftrages ein Anstellungsvertrag, freier Dienstvertrag oder Werkvertrag (im Folgenden zusammengefasst: Beschäftigungsvertrag) zwischen dem Auftraggeber und einem von FIDELIS bis zur Beendigung des Vermittlungsauftrages vorgeschlagenen Bewerber abgeschlossen wird.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Beschäftigungsvertrages mit einem von FIDELIS vorgeschlagenen Bewerber sowie das vereinbarte Entgelt innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss FIDELIS schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Wird der Beschäftigungsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden
Arbeitsplatz vorgesehen, so gebührt FIDELIS das Entgelt auf Basis der zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber vereinbarten Konditionen. Diese Verpflichtungen gelten während der Dauer des Vermittlungsauftrages und für zwölf Monate nach dessen Beendigung.

5. Hat sich ein durch FIDELIS vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, FIDELIS unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch FIDELIS zu unterrichten. In diesem Fall wird FIDELIS keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers erbringen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird FIDELIS auch bezüglich dieses
Bewerbers weiterarbeiten. Kommt es in diesem Fall zum Abschluss eines Beschäftigungssvertrages, ist FIDELIS berechtigt, das vereinbarte Vermittlungshonorar zu verrechnen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber FIDELIS nicht rechtzeitig informiert.

6. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Bewerber im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben, wobei FIDELIS jedoch jederzeit berechtigt ist, Bewerber auch anderen Auftraggebern
vorzuschlagen. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort. Der Auftraggeber hat die von FIDELIS übergebenen Unterlagen auf Verlangen von FIDELIS zu retournieren. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat.

7. Die von FIDELIS zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. auf den Auskünften und Informationen von Dritten, insbesondere früheren Dienstgebern. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen kann FIDELIS deshalb nicht übernehmen.

8. Die Dienstleistung von FIDELIS für die Personalvermittlung entbindet den Kunden nicht von der Prüfung der Eignung des Kandidaten. Der Kunde trägt im Falle des Abschlusses eines Dienst- oder Beschäftigungsvertrages mit dem Arbeitnehmer die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. Fidelis haftet nicht für Qualifikation, Eignung,
Arbeitsbereitschaft oder Arbeitserfolg des Bewerbers oder für die Echtheit und Richtigkeit allenfalls weitergeleiteter Urkunden.

9. Das Honorar wird nach Abschluss des Beschäftigungsvertrages mit einem vorgeschlagenen Bewerber fällig, zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn der Beschäftigungsvertrag bis zu zwölf Monate nach Vorlage der Vorschlagsliste abgeschlossen wird. Sämtliche
Honorarsätze und Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zahlbar ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Fidelis berechtigt, Verzugszinsen von 12 % p. a. zu beanspruchen. Der säumige Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mahn- und Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten, insbesondere auch Mahn- und
Inkassospesen eines von Fidelis beigezogenen Anwaltes, zu ersetzen.

10. Ausschließlicher Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen FIDELIS und dem Auftraggeber ist das für unternehmerische Streitigkeiten zuständige Gericht für Wien Innere Stadt. FIDELIS ist jedoch auch berechtigt, das sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, anzurufen.Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisions- und Verweisungsnormen.

11. Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.

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